Geschäftsordnung der Netzbeschwerde GbR für die Tätigkeit als Schlichtungsstelle nach Art. 21 DSA

§ 1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise, Aufgabenerfüllung, Unabhängigkeit und Verhaltenspflichten für Fallentscheider und Sachbearbeiter der Netzbeschwerde GbR im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schlichtungsstelle nach Art. 21 und DSA.

§ 2.Grundsätze der Arbeit

  1. Arbeitspflicht: Sämtliche Fallentscheider verpflichten sich zur sorgfältigen, termingerechten und zügigen Bearbeitung der eingehenden Beschwerdefälle.
  2. Entscheidungszeitraum: Jedem eingehenden Fall ist spätestens binnen einer Woche nach Eingang final zu entscheiden. Fristverlängerungen sind nur in Ausnahmefällen und unter Angabe von Gründen möglich.
  3. Service Levels:
    • Service Level 1: Einfache Fälle, die auf Basis standardisierter Prüfkriterien in der Regel ohne anwaltliche Begutachtung entschieden werden können.
    • Service Level 2: Komplexe oder rechtlich besonders anspruchsvolle Fälle, insbesondere solche mit erheblicher rechtlicher Unsicherheit oder Grundrechtsrelevanz. Hier ist die Zuziehung eines anwaltlichen Fallentscheiders bzw. eine anwaltliche Begutachtung obligatorisch.

§ 3 Unabhängigkeit und Objektivität

  1. Sämtliche Fallentscheider und Sachbearbeiter sind unabhängig und unparteiisch. Interessen- und Loyalitätskonflikte sind umgehend offenzulegen.
  2. Objektivität ist bei jeder Entscheidung zu wahren. Es dürfen keine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen außerfachlichen Erwägungen in die Fallbeurteilung einfließen.
  3. Im Falle einer Interessenkollision (z.B. persönliche Beziehungen zu Beteiligten, eigene Betroffenheit o.ä.) besteht die Pflicht, das Mandat unverzüglich an einen anderen, unbefangenen Fallentscheider abzugeben.

§ 4 Fortbildungspflicht

  1. Jeder Fallentscheider und Sachbearbeiter ist verpflichtet, regelmäßig und mindestens einmal jährlich an einschlägigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu aktuellen Entwicklungen des Plattformrechts, Digital Services Act (DSA) und relevanter Rechtsprechung teilzunehmen und dies nachzuweisen.
  2. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

§ 5 Verhaltenskodex und Vereidigung

  1. Die Fallentscheider und Sachbearbeiter verpflichten sich zur Einhaltung des nachfolgenden Verhaltenskodex:
    • Unparteilichkeit, Gewaltfreiheit, Respekt gegenüber allen Verfahrensbeteiligten.
    • Verschwiegenheit über alle dienstlichen und vertraulichen Informationen.
    • Keine Annahme unerlaubter Zuwendungen oder Vorteile jeglicher Art.
    • Keine Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Parteien.
  2. Die Anerkennung dieses Verhaltenskodexes erfolgt durch gesonderte, schriftliche und vereidigte Erklärung vor Amtsantritt: „Ich verpflichte mich hiermit, meine Tätigkeit als Fallentscheider bei der Netzbeschwerde GbR unabhängig, objektiv und unparteilich auszuüben. Ich werde alle mir zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und nicht zu persönlichen Zwecken verwenden. Interessenkonflikte werde ich unverzüglich offenlegen. Ich verpflichte mich, kontinuierlich meine fachliche Qualifikation durch Fortbildung zu erhalten und zu erweitern.“
  3. Vertraulichkeit: Alle Verfahrensinformationen sind streng vertraulich zu behandeln.
  4. Neutralität: Persönliche Meinungen und Überzeugungen dürfen die Entscheidungsfindung nicht beeinflussen.
  5. Transparenz: Entscheidungen sind nachvollziehbar zu begründen.

§ 6 Dokumentations- und Berichtspflichten

  1. Jeder Fall ist vollständig, nachvollziehbar und zeitnah zu dokumentieren.
  2. Entscheidungen werden in anonymisierter Form archiviert und stehen zur internen Qualitätssicherung bereit.

§ 7 Changes to Terms

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
  2. Im Falle von Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.

Seite im Testbetrieb +++ Zertifizierung nach Art. 21 DSA ausstehend +++ Testbetrieb ohne DSA Zertifizierung +++ Seite nicht DSA konform